Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 29.1.24, BStBl I 24, 191) die maßgebenden Verbraucherpreisindizes für Oktober 2001 mit 77,1 und für Oktober 2023 mit 117,8 mitgeteilt, mit deren Hilfe die in der Anlage 23 zum BewG aufgeführten Wertansätze für Verwaltungs- und Instandhaltungskosten für die Ertragswertermittlung im Jahr 2024 berechnet werden können.
Die Bewirtschaftungskosten setzen sich in der Regel aus den nachfolgend aufgeführten Positionen zusammen:
-Verwaltungskosten
-Instandhaltungskosten und
-Mietausfallwagnis.
Diese Bewirtschaftungskosten sind ab 2023 in der Anlage 23 zum BewG vorgegeben; sie entsprechen der Anlage 3 zu § 12 Abs. 5 S. 2 ImmoWertV 2021.
Hinweis: Auf die Erfahrungssätze der Gutachterausschüsse ist bei den Bewirtschaftungskosten somit nicht mehr zurückzugreifen!
Die Anlage 23 zum BewG unterscheidet zudem zwischen Bewirtschaftungskosten für Wohnnutzung und für gewerbliche Nutzung.
I. Wohnnutzung im Jahr 2024
Für das Jahr 2024 sind für die Wohnnutzung folgende Werte zu berücksichtigen:
II. Gewerbliche Nutzung im Jahr 2024
Für das Jahr 2024 sind für die gewerblichen Nutzungen folgende Werte zu berücksichtigen:
Beispiel:
Für ein Mietwohngrundstück mit vier Wohnungen zu je 100 m² Wohnfläche und je einem Tiefgaragenstellplatz sowie einem jährlichen Rohertrag von 38.000 € soll der Reinertrag des Grundstücks für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer auf den 1.1.2024 ermittelt werden.
Je nach Sachverhalt ergeben sich Besonderheiten bei den anzusetzenden Werten. Sie wollen sich nicht damit beschäftigen? Kein Problem, wir unterstützen Sie gerne dabei!
Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns gerne für eine Beratung!