Anzeigepflichten bei Erbschaften und Schenkungen
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Wer Vermögen erbt oder geschenkt bekommt, muss nicht nur die steuerlichen Freibeträge im Blick behalten, sondern auch gesetzliche Anzeigepflichten beachten. Viele kennen die Pflicht zur Anzeige nach § 30 ErbStG nicht – oder unterschätzen sie.

Eine korrekte Anzeige ist jedoch entscheidend, um Konflikte mit dem Finanzamt zu vermeiden. In diesem Beitrag erfahren Sie, wer wann was melden muss, welche Ausnahmen bestehen und wie das Finanzamt ohnehin viele Informationen automatisch erhält.

Wer muss was melden?

Grundsätzlich gilt: Jede unentgeltliche Vermögensübertragung – also Erbschaft oder Schenkung – muss innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Und zwar unabhängig davon, ob überhaupt eine Steuerpflicht entsteht.

Zur Meldung verpflichtet sind:

  • der Erwerber (Erbe oder Beschenkter)
  • bei Schenkung auch der Schenker

Die Anzeige erfolgt formlos, sollte aber folgende Angaben enthalten:

  • Name, Anschrift und Steuer-ID von Erblasser/Schenker und Erwerber
  • Todesdatum oder Datum der Schenkung
  • Art und Umfang des Erwerbs
  • Verwandtschaftsverhältnis der Beteiligten
  • Hinweise auf frühere Zuwendungen

Wichtig: Die Meldung geht an das Finanzamt des letzten Wohnsitzes des Erblassers oder Schenkers.

Wann ist keine Anzeige erforderlich?

In bestimmten Fällen entfällt die Pflicht zur gesonderten Anzeige:

  • Wenn ein notariell eröffnetes Testament oder Erbvertrag vorliegt und kein Grundbesitz, Betriebsvermögen, Auslandsvermögen oder Gesellschaftsanteile enthalten sind
  • Wenn eine Schenkung notariell beurkundet wurde (z. B. bei Immobilienübertragungen)

In diesen Fällen übernehmen Gerichte oder Notare die gesetzlich vorgeschriebene Mitteilung an die Finanzverwaltung automatisch.

Welche Mitteilungen erfolgen automatisch?

Selbst wenn keine eigene Anzeige erfolgt, erhält das Finanzamt in vielen Fällen automatisch Informationen, zum Beispiel durch:

  • Standesämter: melden Sterbefälle
  • Notare und Gerichte: übermitteln Testamente, Erbverträge und Übertragungen
  • Banken und Versicherungen: geben Auskünfte über Guthaben und Auszahlungen bei Todesfällen
  • Bausparkassen und Depotbanken bei Wertpapieren

Ab 5.000 € besteht für Banken und Versicherungen eine automatische Meldepflicht. Dies gilt auch für deutsche Auslandsfilialen (EuGH, Urteil vom 14.04.2016, Az. C-522/14).

Was droht bei Nichtanzeige?

Wer die Anzeigepflicht ignoriert, muss mit empfindlichen Konsequenzen rechnen:

  • Verspätungszuschläge
  • Schätzungen durch das Finanzamt
  • Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung bei vorsätzlichem Verschweigen

Wichtig: Erben haften auch für nicht versteuertes Vermögen des Erblassers. Wird „Schwarzgeld“ im Nachlass gefunden, muss dies ebenfalls angezeigt werden.

Gut zu wissen: In Einzelfällen können Teile der Hinterziehungszinsen als Nachlassverbindlichkeit geltend gemacht werden.

Fazit: Sorgfältig anzeigen statt riskieren

Die Meldung von Erbschaften und Schenkungen ist nicht nur steuerlich vorgeschrieben, sondern schützt auch vor Problemen mit dem Finanzamt. Wer frühzeitig und transparent handelt, nutzt nicht nur alle Freibeträge optimal, sondern spart sich unnötige Diskussionen. 🚀

Sie sind sich unsicher, ob eine Meldung notwendig ist?
Sprechen Sie uns an – wir unterstützen Sie bei der korrekten Anzeige und prüfen gleichzeitig alle Möglichkeiten der Steueroptimierung. 📩

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Artur Radke Steuerberater | Partner
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