Die gesetzliche Erbfolge nach Ordnungen:
Familienspaziergang durch den Wald Mutter und Vater mit  kleinen Kindern

Inhaltsverzeichnis

Wer erbt wann?

Die gesetzliche Erbfolge wird im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt und richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. Es gilt das sogenannte Ordnungsprinzip:

Die Ordnungen im Überblick

  • 1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel). Sie schließen alle nachfolgenden Ordnungen aus.
  • 2. Ordnung: Wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, erben die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (z. B. Geschwister, Nichten, Neffen).
  • 3. Ordnung: Sind auch keine Erben der zweiten Ordnung vorhanden, greift die dritte Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge (z. B. Tanten, Onkel, Cousins, Cousinen).

Die Sonderstellung des Ehegatten im Erbrecht

Neben den Verwandten hat auch der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner ein gesetzliches Erbrecht. Dieses ergibt sich nicht aus dem Ordnungsprinzip, sondern aus familienrechtlichen Vorschriften (§ 1931 BGB).

Die Höhe des Ehegattenerbteils richtet sich nach dem gesetzlichen Güterstand:

  • In der Zugewinngemeinschaft erhält der überlebende Ehegatte:
    • neben Erben der 1. Ordnung: ¼ des Nachlasses + ¼ pauschaler Zugewinnausgleich = ½
    • neben Erben der 2. Ordnung: ½ des Nachlasses + ¼ pauschaler Zugewinn = ¾
  • Bei Gütertrennung oder Gütergemeinschaft gelten abweichende Regelungen.

Beispiel:
Ein Erblasser hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Die Ehe bestand im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
→ Die Ehefrau erhält ½, die Kinder teilen sich die andere Hälfte je zur Hälfte (je ¼).

Steuerlich bedeutsam: Steuerklassen und Freibeträge

Je nach Verwandtschaftsgrad gelten unterschiedliche Steuerklassen im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG):

  • Steuerklasse I: Ehegatten, Kinder, Enkel → hohe Freibeträge (400.000 € für Kinder, 500.000 € für Ehegatten)
  • Steuerklasse II: Geschwister, Nichten, Neffen → nur 20.000 € Freibetrag, höherer Steuersatz
  • Steuerklasse III: entfernte Verwandte, Nichtverwandte → ebenfalls 20.000 € Freibetrag, aber höchste Steuersätze (bis zu 50 %)

Die korrekte Einordnung in die gesetzliche Erbfolge ist also nicht nur rechtlich, sondern auch steuerlich von hoher Bedeutung. ❗

Fazit

Wer seine Erbfolge nicht aktiv regelt, lässt das Gesetz entscheiden – mit teils überraschenden und steuerlich ungünstigen Folgen.

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Artur Radke Steuerberater | Partner
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