Wer das Vermögen eines Verstorbenen wie erhält, regelt das Erbrecht. Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Der Erblasser kann aber in einem Testament oder Erbvertrag festlegen, welche Personen was erben sollen.
Um sicherzustellen, dass der „letzte Wille“ auch umgesetzt wird, kann der Erblasser in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der nach seinem Tod den Nachlass verwaltet und abwickelt – und damit auch Streitigkeiten unter den Erben vorbeugt.
Warum ein Testament und Testamentsvollstrecker?
- Ohne letztwillige Verfügung bestimmt das Gesetz die Erben (gesetzliche Erbfolge). Danach erben nur der Ehegatte und/oder Verwandte. Sind keine Erben vorhanden, fällt der Nachlass an den Staat.
- Eine vom Gesetz abweichende Regelung oder Verteilung ist nur durch ein Testament oder einen Erbvertrag möglich.
- Mit einem Testament ist auch eine Testamentsvollstreckung möglich.
- Sichern Sie die Nachlassabwicklung, zum Beispiel wenn die bedachten Abkömmlinge ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben und nicht mit den Formalitäten in Deutschland belastet werden sollen.
- Die lebzeitige Unternehmensnachfolge ist oft eine sinnvolle Entscheidung und bietet viel Gestaltungspielraum. Aber auch für den Erbfall kann dank der Testamentsvollstreckung vor einer unkontrollierten Nachfolge absichern.
Welche Vorteile hat die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers?
- Erleichterung und Sicherung der Nachlassabwicklung.
- Langfristiger Schutz des Nachlasses vor zum Beispiel unerwünschtem Zugriff Dritter oder vor dem Vermögensverfall.
- Erfüllung wohltätiger Zwecke, falls zum Beispiel keine eigenen Erben vorhanden sind.
- Schutzfunktion für Ihre Abkömmlinge oder nahen Angehörigen.
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