Die Wiederverheiratungsklausel soll verhindern, dass nach dem Tod des Erstversterbenden der Übergang des Nachlasses auf die im Berliner Testament eingesetzten Schlusserben (also die Kinder) durch eine Wiederverheiratung des Überlebenden gefährdet wird.
Die Wiederverheiratungsklausel wird daher häufig in Berliner Testamenten verwendet. Sie soll die erbrechtliche Stellung der Kinder im Falle der Wiederverheiratung des längerlebenden Ehegatten stärken und gleichzeitig die Befugnisse des Ehegatten einschränken. So können die Ehegatten im Testament festlegen, dass der längerlebende Ehegatte im Falle einer Wiederverheiratung verpflichtet ist, die Hälfte des ererbten Vermögens an die Kinder herauszugeben.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, entsprechende Regelungen zu treffen. Insbesondere kann angeordnet werden, dass der überlebende Ehegatte im Falle der Wiederverheiratung den Nachlass des erstversterbenden Ehegatten ganz oder teilweise an die vorgesehenen Schlusserben herauszugeben hat. In diesem Fall ist der überlebende Ehegatte nur bis zu seiner Wiederverheiratung Alleinerbe. Im Falle der Wiederverheiratung können die Erben den Nachlass des Erstversterbenden oder ihren gesetzlichen Erbteil herausverlangen.
Für den Fall, dass der längerlebende Ehegatte also wieder heiratet, hat er an die gemeinsamen Abkömmlinge Geldvermächtnisse nach Maßgabe der gesetzlichen Erbfolge zu zahlen, wie sie beim Tod des Erstversterbenden zum Zeitpunkt der Wiederverheiratung des Längerlebenden eingetreten wäre. Für die Berechnung ist der Reinnachlass des Erstversterbenden im Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend.