A B C D E F G H I J K L M N O P R S T Ü W Z

In Gesellschaftsverträgen finden sich häufig so genannte Abfindungsklauseln, die abweichend von der gesetzlichen Grundregel, dass ein ausscheidender Gesellschafter den Verkehrswert seines Geschäftsanteils erhält, eigene Regelungen für die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters treffen. 

In der Regel geht es dabei um den Ausschluss oder die Begrenzung der Abfindung, um einen Liquiditätsabfluss aus der Gesellschaft zu vermeiden. 

Für die Beschränkung der Abfindung unter Lebenden stellt die Rechtsprechung strenge Regeln auf. Ausgeschlossen ist in der Regel der vollständige Ausschluss der Abfindung, als Grenze kann in der Regel von einer Abfindung zum Buchwert ausgegangen werden. Hintergrund ist, dass nach Auffassung der Rechtsprechung andernfalls das (nicht abdingbare) Kündigungsrecht für den Gesellschafter unzumutbar erschwert würde: Wer nur unter Verlust des Wertes seiner Beteiligung kündigen kann, wird faktisch an der Kündigung gehindert. 

Da das Argument der Erschwerung der Kündigungsmöglichkeit beim Tod des Gesellschafters nicht greift, lässt die Rechtsprechung Abfindungsbeschränkungen bis hin zum Abfindungsausschluss im Todesfall generell zu. Neben dem vollständigen Ausschluss der Abfindung sind auch sog. Buchwertklauseln oder Klauseln, die den Erben des verstorbenen Gesellschafters einen festen Wert oder einen Anteil am Wert als Abfindung zusprechen, möglich. 

Wie eine Abfindungsregelung im Gesellschaftsvertrag „am besten“ auszugestalten ist, lässt sich allerdings nicht ohne weiteres sagen. Denn für die Gesellschaft ist die Begrenzung oder der Ausschluss der Abfindung zwar positiv. Für die Erben bedeutet der Ausschluss jedoch, dass sie nicht oder nur zu einem Bruchteil am Wert des Gesellschaftsanteils beteiligt werden.