Adoption bezeichnet die Annahme einer Person als Kind durch eine andere Person oder durch ein Ehepaar. Seit dem 1.1.1977 begründet die Adoption eines Minderjährigen die gleichen erbrechtlichen Beziehungen wie zu leiblichen Kindern. Für den adoptierten Minderjährigen erlischt damit auch das Verwandtschaftsverhältnis zu seinen leiblichen Eltern und seinen leiblichen Verwandten vollständig. Der adoptierte Minderjährige rückt damit vollständig in den Bereich der aufnehmenden Familie. Erbrechtliche Ansprüche bestehen nur noch innerhalb dieser Familie, wobei es Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt.
