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Durch das Aufgebot können sich die Erben nach Annahme der Erbschaft Klarheit darüber verschaffen, ob der Nachlass überschuldet ist. Die Durchführung des Aufgebots ist beim Nachlassgericht zu beantragen.  

 

Antragsberechtigt sind insbesondere der Erbe nach Annahme der Erbschaft und jeder Miterbe einer Erbengemeinschaft. Das Nachlassgericht fordert die Nachlassgläubiger auf, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden. Die Aufforderung ergeht öffentlich.  

 

Forderungen, die Nachlassgläubiger nicht oder nicht ordnungsgemäß beim Nachlassgericht angemeldet haben (ausgeschlossene Nachlassgläubiger), gehen zwar nicht unter, aber die Erben haften ihnen gegenüber nur beschränkt mit dem Nachlass, also nicht mehr mit ihrem eigenen Vermögen.  

 

Ist der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Nachlassgläubiger erschöpft, können die Erben die Befriedigung der Forderungen der ausgeschlossenen Nachlassgläubiger verweigern. Sie laufen also nicht Gefahr, Nachlassverbindlichkeiten aus ihrem eigenen Vermögen begleichen zu müssen.