- der Erbschaft
Ausschlagung der Erbschaft ist die Erklärung des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Nachlassgericht, die Erbschaft nicht anzunehmen. Wird die Erbschaft nicht ausgeschlagen, so gilt sie als dem Ausschlagenden angefallen.
Die Ausschlagung kann nur innerhalb von sechs Wochen und in zwei Formen erfolgen. Sie kann zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form vor einem Notar erklärt werden.
Die Ausschlagungsfrist beginnt erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Ausschlagung Kenntnis erlangt.
Im Klartext: Der Erbe muss vom Tod des Erblassers erfahren haben und wissen, ob er kraft Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen berufen ist.
Wer die Erbschaft form- und fristgerecht ausgeschlagen hat, ist nicht Erbe geworden. Er muss alles, was er aus der Erbschaft erlangt hat, an den endgültigen Erben herausgeben.
Die Ausschlagung der Erbschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden.
- Taktische Ausschlagung
Wer eine Erbschaft ausschlägt, will in der Regel nichts von der Erbschaft haben und verliert eigentlich nicht nur die Erbschaft, sondern auch den Pflichtteil. Als „taktische Ausschlagung“ bezeichnet man die ausnahmsweise bestehende Möglichkeit, trotz Ausschlagung den Pflichtteil zu erhalten.
Normalerweise ist dies nicht möglich, da der Ausschlagende auch seinen Pflichtteilsanspruch verliert. Diesen erhält man nämlich nur, wenn man „durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen“ ist (§ 2303 BGB), nicht aber, wenn man sich durch Ausschlagung selbst des Erbrechts beraubt.
Eine Möglichkeit der taktischen Ausschlagung eröffnet § 1371 Abs. 3 BGB dem überlebenden Ehegatten, der mit dem Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat. Statt die Erbschaft anzunehmen und den pauschalen Zugewinnausgleich (Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um ¼, § 1371 Abs. 1 BGB) zu erhalten, kann er die Erbschaft ausschlagen, den konkreten → Zugewinnausgleich verlangen und daneben noch den Pflichtteil geltend machen. Die taktische Ausschlagung empfiehlt sich für den Ehegatten, wenn zum einen kein Interesse am Vermögen des Erblassers besteht – der verbleibende Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch – und zum anderen tatsächlich ein hoher Zugewinn des Erblassers erzielt wurde.
Nach der äußerst komplizierten Vorschrift des § 2306 BGB können andere Pflichtteilsberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen – z. B. wenn Testamentsvollstreckung angeordnet oder ein Nacherbe eingesetzt ist – auch „taktisch ausschlagen“.
Bei der taktischen Ausschlagung ist jedoch Vorsicht geboten, da immer genau geprüft werden muss, ob wirklich alle Voraussetzungen für den Erhalt des Pflichtteils vorliegen – sonst bleibt dem „taktischen Erben“ am Ende nichts.