Gem. § 190 Abs. 4 BewG sind die aus Anlage 24 zum BewG ermittelten Regelherstellungskosten (Kostenstand 2010) auf den Bewertungsstichtag anzupassen. Diese Anpassung erfolgt mittels vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude.
Dabei wird auf die Preisindizes für die Bauwirtschaft abgestellt, die das Statistische Bundesamt für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden jeweils als Jahresdurchschnitt ermittelt hat.
Die maßgebenden Baupreisindizes werden vom Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt veröffentlicht und sind für alle Bewertungsstichtage des folgenden Kalenderjahres anzuwenden.
Je nachdem, ob das zu bewertende Gebäude den Wohngebäuden oder Nichtwohngebäuden zuzuordnen ist, kommt der Baupreisindex für Wohngebäude bzw. der Baupreisindex für Nichtwohngebäude zur Anwendung.
- Zu den Wohngebäuden gehören die Gebäudearten 1.01 bis 5.1 der Anlage 24 Teil II zum BewG (freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppel-, Reihenend-, und Reihenmittelhäuser, Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Gebäude (Wohnhäuser mit Mischnutzung)).
- Den Nichtwohngebäuden werden alle anderen Gebäudearten (5.2 bis 18.2) zugeordnet.