Ein Betreuer wird vom Betreuungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen bestellt, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.
In einer Betreuungsverfügung kann für den Fall der eigenen Hilfsbedürftigkeit oder Geschäftsunfähigkeit eine Person vorgeschlagen werden, die vom Betreuungsgericht als Betreuer bestellt werden soll.
Ein Betreuer kann nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, für die eine Betreuung erforderlich ist.
Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem vom Gericht bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.
Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht.