Die Betreuungsverfügung ist eine Verfügung, mit der man für den zukünftigen Fall der eigenen Hilfsbedürftigkeit oder Geschäftsunfähigkeit eine Person vorschlägt, die dann vom Betreuungsgericht als Betreuer bestellt werden soll.
Als Betreuer sollte man eine Person seines Vertrauens vorschlagen. Es können auch mehrere Personen mit unterschiedlichen Aufgabenkreisen als Betreuer bestellt werden.
So kann z.B. eine Person für die Vermögensangelegenheiten und eine andere für die persönlichen Angelegenheiten bestellt werden. Für den Fall, dass der bestellte Betreuer wegfällt, kann ein Ersatzbetreuer vorgeschlagen werden.
In der Betreuungsverfügung kann auch festgelegt werden, welche Personen auf keinen Fall als Betreuer in Betracht kommen. Wird in der Betreuungsverfügung eine Person als Betreuer vorgeschlagen, sollte das Betreuungsgericht dies genehmigen, wenn es dem Wohl des Betroffenen nicht widerspricht.
Der Inhalt Ihrer Betreuungsverfügung hängt wesentlich von Ihrer individuellen Lebenssituation und Ihren persönlichen Bedürfnissen ab. Neben der Benennung eines Betreuers können Sie in einer Betreuungsverfügung insbesondere Ihre Vermögensangelegenheiten, Ihre persönlichen Angelegenheiten einschließlich der Wohnungsangelegenheiten und einer eventuellen Heimunterbringung regeln.
So kann z.B. festgelegt werden, nach welchen Grundsätzen das Vermögen verwaltet werden soll, ob der bisherige Lebensstandard beibehalten und dafür notfalls das Vermögen aufgebraucht werden soll, welche Pflegedienste bei häuslicher Pflege beauftragt oder nicht beauftragt werden sollen, in welches Pflegeheim oder Krankenhaus man bei stationärer Pflege aufgenommen werden möchte oder nicht.
Die Betreuungsverfügung sollte aus Beweisgründen schriftlich abgefasst werden.