Der Erbe ist die Person, auf die das Vermögen des Erblassers im Erbfall als Ganzes übergeht. Der Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger, d.h. er tritt kraft Gesetzes in die Rechtsstellung des Erblassers ein, übernimmt also dessen Rechte und Pflichten. Nicht zu den Erben gehören Vermächtnisnehmer und der Pflichtteilsberechtigte, da diese nicht Träger des Nachlasses werden, sondern mit dem Erbfall nur Ansprüche gegen den Erben erwerben. Erbe kann jeder sein, also jede natürliche Person, die zur Zeit des Erbfalls lebt. Das Alter des Erben spielt für sein Erbrecht keine Rolle. Stirbt der Erbe vor dem Erbfall oder gleichzeitig mit dem Erblasser, wird er nicht Erbe. Durch Testament oder Erbvertrag kann bestimmt werden, wer an seine Stelle tritt; ansonsten gilt die gesetzliche Erbfolge. Erbe kann auch sein, wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Voraussetzung ist, dass das Kind lebend geboren wird. Erben können auch juristische Personen des Privatrechts (z.B. eine GmbH) oder des öffentlichen Rechts (z.B. eine Gemeinde) sein. Nicht erbfähig sind Sachen. Auch Tiere können nicht erben.
