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Erbfall ist der Tod des Erblassers. Dieser tritt ein, wenn der Sterbende keine Lebenszeichen mehr zeigt, d.h. keine Herz-, Atem- oder Gehirnaktivität mehr aufweist.  

 

Im Falle der Verschollenheit begründet die Todeserklärung die (widerlegbare) Vermutung, dass der Verschollene zu dem in der Entscheidung festgestellten Zeitpunkt verstorben ist.  

 

Überlebt eine für tot erklärte oder nach dem Verschollenheitsgesetz für tot erklärte Person den festgestellten Zeitpunkt, so kann sie von dem vermeintlichen Erben die Herausgabe ihres Vermögens verlangen.