A B C D E F G H I J K L M N O P R S T Ü W Z

Finnland erhebt eine Erbschaft- und Schenkungsteuer. Unbeschränkte Steuerpflicht besteht, wenn entweder der Erblasser/Schenker oder der Erwerber zum Stichtag seinen Hauptwohnsitz in Finnland hatte. Die beschränkte Steuerpflicht gilt für die Übertragung von in Finnland belegenen unbeweglichen Vermögensgegenständen. 

 

Generell gilt ein Freibetrag von 20.000 Euro für jeden Erwerber, bei der Schenkungssteuer beträgt der Freibetrag lediglich 4.000 Euro. Darüber hinaus gibt es verschiedene weitere Freibeträge, z.B. im Erbfall für Ehegatten oder Lebensgefährten in Höhe von 60.000 Euro. 

 

Die Erwerber werden je nach Verwandtschaftsverhältnis in zwei Steuerklassen eingeteilt.  

 

Die Steuersätze liegen in der Steuerklasse I bei Erbschaften zwischen 7 und 19 Prozent und bei Schenkungen zwischen 7 und 18 Prozent, in der Steuerklasse II zwischen 19 und 33 Prozent.