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Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn bei einem einheitlichen Rechtsgeschäft (z.B. Kaufvertrag) der Wert der Leistung des Schenkers der Gegenleistung des Beschenkten nur zum Teil entspricht, die Vertragsparteien dies wissen und den überschießenden Wert übereinstimmend unentgeltlich zuwenden. 

 

Beispiel:  

Die Eltern übertragen ihrem Sohn ein Grundstück im Wert von 200.000 € gegen Zahlung von 160.000 €. Die gesetzlichen Vorschriften über die Schenkung sind auf die gemischte Schenkung nur eingeschränkt anwendbar.  

 

So kommt z.B. eine Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers nicht in Betracht, sondern nur ein Geldanspruch.  

 

Steuerlich wird das Geschäft in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt.  

 

Der unentgeltliche Teil des Vorgangs unterliegt grds. der Schenkungsteuer. Dabei ist der Verkehrswert der freigebigen Zuwendung abzüglich des Verkehrswerts der Gegenleistung ins Verhältnis zum Verkehrswert der freigebigen Zuwendung zu setzen.