Die Geschäftsfähigkeit ist Voraussetzung für den Abschluss eines wirksamen Erbvertrags. Nur wer unbeschränkt geschäftsfähig ist, also das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann einen wirksamen Erbvertrag abschließen.
Ausnahmen gelten für Ehegatten und Verlobte. Danach können Ehegatten und Verlobte auch bei beschränkter Geschäftsfähigkeit einen Erbvertrag abschließen; sie bedürfen jedoch der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und, wenn der gesetzliche Vertreter ein Betreuer ist, der Genehmigung des Familiengerichts.