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In Griechenland besteht unbeschränkte Steuerpflicht mit Ausnahme von Auslandsvermögen, wenn der Erblasser oder Schenker griechischer Staatsbürger war oder seinen Wohnsitz in Griechenland hatte. Ausgenommen ist das bewegliche Auslandsvermögen von griechischen Staatsangehörigen, die zum Zeitpunkt des Todes seit mehr als 10 Jahren im Ausland ansässig sind. 

 

Die beschränkte Steuerpflicht gilt für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen und insbesondere auch für bewegliches Vermögen, das sich zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers in Griechenland befindet.  

 

Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland regelt nur die Besteuerung des beweglichen Vermögens, die grundsätzlich dem Wohnsitzstaat zugewiesen ist. 

 

Die Steuersätze betragen für Ehegatten und Kinder (nach Abzug geringer Freibeträge) zwischen 1 und 10 %, für Enkel, Großeltern, Geschwister und Stiefgeschwister, Neffen, Nichten, Pflegeeltern, Schwiegerkinder, Stiefkinder aus früherer Ehe des Ehegatten zwischen 5 und 20 % und für sonstige Erwerber bis zu 40 %.  

 

Eine ausländische Erbschaft- oder Schenkungsteuer ist anrechenbar, der Anrechnungshöchstbetrag richtet sich nach dem Anteil der griechischen Steuer, der auf das ausländische Vermögen entfällt.