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Großbritannien erhebt eine Nachlasssteuer für Personen, die ihren Lebensmittelpunkt (domicile) in Großbritannien hatten. Fehlt dieser, insbesondere bei ausländischem Wohnsitz, wird nur das in Großbritannien belegene Vermögen besteuert, also auch Kontoguthaben bei britischen Banken.  

 

Darüber hinaus unterliegen Vermögensübertragungen zu Lebzeiten der Schenkungsteuer, wenn der Schenker seinen Lebensmittelpunkt (domicile) in Großbritannien hat.  

 

Der Steuersatz beträgt 40 % für die Erbschaftsteuer und 20 % für die Schenkungsteuer, wobei allerdings umfangreiche Steuerbefreiungen gelten, insbesondere für Betriebsvermögen, für Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten (oder eingetragenen Lebenspartnern) und generell bis zu einem Betrag von 325.000 Pfund.  

 

Aufgrund der Corona-Krise hat das Finanzministerium alle Freibeträge, auch für das Familienheim, bis April 2026 auf dem Stand von 2020 eingefroren.  

 

Für Erbfälle seit dem 9.10.2007 besteht für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner die Möglichkeit, den nicht ausgeschöpften Teil des Freibetrags des Erblassers auf den zweiten Erbfall zu übertragen. Damit kann ein Ehepartner im zweiten Erbfall bis zu 650.000 Pfund steuerfrei an seine Kinder oder andere Personen vererben.  

 

Schenkungen können zusätzlich als Veräußerungsgewinne der Einkommensteuer nach dem Capital Gains Act 1989 unterliegen. 

 

Eine ausländische Erbschaftsteuer kann angerechnet werden.