Haben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so gibt es einen „kleinen“ und einen „großen“ Pflichtteil. Der große Pflichtteil wird unter Berücksichtigung des pauschalen Viertels aus dem Zugewinnausgleich berechnet.
Der kleine Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten ohne das zusätzliche Viertel. Diesen kleinen Pflichtteil erhält der Ehegatte, wenn er die Erbschaft ausschlägt und den tatsächlichen Ausgleich des Zugewinns verlangt.
Beispiel:
A hinterlässt seiner Ehefrau B und seinen Kindern C und D ein Vermögen von 200.000 Euro. Es tritt gesetzliche Erbfolge mit Zugewinnausgleich ein. B erhält ein Viertel als gesetzliche Erbin und ein weiteres Viertel als Zugewinnausgleich, insgesamt also die Hälfte des Nachlasses (= 100.000 Euro). Ihr kleiner Pflichtteil beträgt ein Achtel (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils), also 25.000 Euro, ihr großer Pflichtteil ein Viertel, also 50.000 Euro.
Die Ausschlagung der Erbschaft und die Geltendmachung des kleinen Pflichtteils kann unter Umständen sinnvoll sein, wenn der verstorbene Ehegatte während der Ehe wesentlich mehr Vermögen erwirtschaftet, hat als der pflichtteilsberechtigte überlebende Ehegatte. Dieser kann die Erbschaft ausschlagen, den Zugewinnausgleich und daneben den kleinen Pflichtteil verlangen und sich damit finanziell besserstellen.