Die jungen Finanzmittel fallen nicht unter die Begünstigungsvorschriften der Erbschaftsteuer.
Junge Finanzmittel sind nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG stets Verwaltungsvermögen und daher vor Berücksichtigung des Sockelbetrags auszusondern, § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG.
Junge Finanzmittel werden als fließende Mittel definiert. Sie liegen vor, wenn sich aus Einlagen und Entnahmen von Finanzmitteln innerhalb von zwei Jahren vor dem Stichtag ein positiver Saldo ergibt, § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG.