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Die jungen Finanzmittel fallen nicht unter die Begünstigungsvorschriften der Erbschaftsteuer. 

 

Junge Finanzmittel sind nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG stets Verwaltungsvermögen und daher vor Berücksichtigung des Sockelbetrags auszusondern, § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG.  

 

Junge Finanzmittel werden als fließende Mittel definiert. Sie liegen vor, wenn sich aus Einlagen und Entnahmen von Finanzmitteln innerhalb von zwei Jahren vor dem Stichtag ein positiver Saldo ergibt, § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG.