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Ein Erblasser, der des Lesens unkundig ist, kann ein Testament nicht eigenhändig, sondern nur durch Erklärung gegenüber einem Notar errichten (notarielles Testament).  

 

Leseunfähig ist, wer nicht in der Lage ist, den Text seiner Schrift zu entziffern, oder wer den Text durch Lesen zwar optisch wahrnehmen, aber inhaltlich nicht verstehen und damit den Sinn des Geschriebenen nicht erfassen und kontrollieren kann. Leseunfähig sind z.B. Analphabeten oder Blinde.