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Der Begriff „letztwillige Verfügung“ ist der Oberbegriff für Verfügungen, die der Erblasser für seinen Tod oder für die Zeit nach seinem Tod trifft. Die wichtigste letztwillige Verfügung ist das Testament. Weitere letztwillige Verfügungen sind der Erbvertrag und das gemeinschaftliche Testament. 

 

Voraussetzung für die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung ist, dass sie formgültig errichtet wird. Jede letztwillige Verfügung kann wirksam in notarieller Form errichtet werden. In diesem Fall sorgt der Notar für die Einhaltung aller Formerfordernisse. Ein Erbvertrag bedarf stets der notariellen Beurkundung. 

 

Ein Testament kann dagegen auch eigenhändig (d.h. mit eigener Hand geschrieben und unterschrieben) errichtet werden. Es muss dann ebenfalls mit Ort, Datum und Unterschrift versehen werden. Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dabei ist es ausnahmsweise zulässig, das Testament nicht selbst zu schreiben, sondern von einem Ehegatten (eigenhändig) schreiben zu lassen und selbst nur zu unterschreiben. 

 

Zum sog. Berliner Testament finden Sie hier weitere Informationen.