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Motivirrtum ist der Irrtum über die Beweggründe. Ein Testament kann angefochten werden, soweit der Erblasser durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes zu seiner letztwilligen Verfügung bestimmt worden ist.  

 

Allerdings berechtigt nicht jeder Irrtum des Erblassers zur Anfechtung. Vielmehr kommen nur besonders schwerwiegende Umstände in Betracht, die bei Kenntnis des Erblassers dazu geführt hätten, dass er sein Testament nicht mit diesem Inhalt errichtet hätte.  

 

Irrtümer, die zur Anfechtung des Testaments berechtigen, sind insbesondere der Irrtum über die Vermögensverhältnisse, über das Verhalten des eingesetzten Erben oder über das Bestehen eines bestimmten Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem Erblasser und dem eingesetzten Erben.