A B C D E F G H I J K L M N O P R S T Ü W Z

 

 

Bis zu einem bestimmten Betrag bleibt die Bereicherung des Erwerbers aus einem Erwerb von Todes wegen oder einer Schenkung unter Lebenden steuerfrei.  

 

Die Höhe dieser so genannten persönlichen Freibeträge ist gestaffelt nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker und der maßgeblichen Steuerklasse. So beträgt der persönliche Freibetrag für Ehegatten 500.000,00 Euro und für Kinder 400.000,00 Euro je Elternteil.  

 

Der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG ist zu unterscheiden von den sachlichen Freibeträgen nach § 13 ErbStG, z.B. für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände.