Der Pflichtteil steht einem Kind nach dem Tod eines Elternteils zu. Eltern haben nach dem Tod ihres Kindes nur dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Erblasser selbst keine Kinder hatte.
Außerdem hat der Ehegatte des Erblassers einen Pflichtteilsanspruch.
Auf das Pflichtteilsrecht kann verzichtet werden. Dies bedarf der notariellen Beurkundung.
Der Pflichtteilsanspruch muss vom Berechtigten gegenüber den Erben geltend gemacht werden, sonst verjährt er. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist UND der Berechtigte von dem Anspruch Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB).
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch kann nicht dadurch umgangen werden, dass der Erblasser kurz vor seinem Tod sein Vermögen verschenkt, da Schenkungen innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch führen. Bei Ehegatten werden Schenkungen ohne zeitliche Begrenzung auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch angerechnet.