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Die testamentarische Beschränkung des Pflichtteils eines Abkömmlings des Erblassers erfolgt „in Treu und Glauben“, also im wohlverstandenen Interesse des Abkömmlings gemäß § 2338 BGB. 

 

Zweck der Pflichtteilsbeschränkung ist der Schutz des Familienvermögens vor Verschwendung oder Überschuldung. In besonders gelagerten Ausnahmefällen, z.B. bei einem pflegebedürftigen Abkömmling, kann der Erblasser dem Abkömmling den Pflichtteil zuwenden und gleichzeitig eine Dauertestamentsvollstreckung anordnen.  

 

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung hat zur Folge, dass einerseits dem Abkömmling das Verfügungsrecht über den Nachlass entzogen wird. Zum anderen können etwaige Gläubiger nicht auf den Nachlass zugreifen. Der/die Testamentsvollstrecker/in hat dem Abkömmling den jährlichen Reinertrag zur Verfügung zu stellen.