Ein Pflichtteilsverzicht kann bereits zu Lebzeiten des künftigen Erblassers vereinbart werden. Der Verzicht muss jedoch notariell beurkundet werden. Bei der Beurkundung muss der künftige Erblasser persönlich anwesend sein, andernfalls ist der Verzicht unwirksam. Der Verzicht ist flexibel, er kann an eine Bedingung geknüpft werden oder sich nur auf bestimmte Gegenstände beziehen.
So können Eltern mit ihren Kindern einen Pflichtteilsverzicht für den ersten Erbfall vereinbaren, um die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des überlebenden Ehegatten zu erhalten. Stirbt ein Ehegatte (statistisch sterben in der Regel die Männer zuerst), muss der überlebende Ehegatte oft schon knapp kalkulieren, wenn er mit der gekürzten Rente leben muss. Ein Pflichtteilsverzicht stellt sicher, dass ihn kein Kind nach dem Tod des Ehegatten durch Geltendmachung des Pflichtteils wirtschaftlich unter Druck setzen kann.
Trotz Pflichtteilsverzicht kann der Erblasser das verzichtende Kind im Testament als Erben oder Miterben einsetzen.
Im Gegensatz zum Erbverzicht hat der Pflichtteilsverzicht keine Auswirkungen auf die Erb- oder Pflichtteilsquoten der anderen Erben.
Haben Ehegatten z.B. 4 Kinder und haben sie mit einem Kind einen Pflichtteilsverzicht vereinbart, so beträgt der gesetzliche Erbteil der anderen Kinder dennoch nur 1/8. Die Hälfte des Nachlasses fällt bei gesetzlicher Erbfolge an den überlebenden Ehegatten, die andere Hälfte an die Kinder zu gleichen Teilen. Bei 4 Kindern erbt also jedes Kind ohne Testament 1/8, der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also 1/16.