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Die Entstehung der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist abschließend in § 9 ErbStG geregelt. Dabei betrifft § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG die Entstehung der Erbschaftsteuer und § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG die Entstehung der Schenkungsteuer, also den Fall der Schenkung unter Lebenden.  

 

Danach entsteht die Erbschaftsteuer am Todestag des Erblassers und die Schenkungsteuer grundsätzlich mit der Ausführung der Schenkung.  

 

 

Wer Steuerschuldner der Erbschaft- oder Schenkungsteuer ist, ergibt sich aus § 20 ErbStG. Danach ist grundsätzlich der Erwerber Steuerschuldner.  

 

Als Erwerber gelten insbesondere: 

 

Schuldner der Erbschaftsteuer sind in erster Linie die Erwerber. Es gibt aber auch andere Personen, die in bestimmten Fällen für die Steuerschuld haften. Haftung bedeutet, dass man für fremde Steuern aufkommen, also für fremde Schulden einstehen muss. Das Finanzamt muss aber immer zuerst prüfen, ob und wie viel beim Steuerschuldner zu holen ist. Erst dann darf es den Haftenden in Anspruch nehmen (§ 219 AO). 

 

Mehrere Erben: Wer haftet bis zur Teilung? 

Die Erbengemeinschaft selbst kann nicht Steuerschuldner sein, da Erwerber nur die einzelnen Miterben sind. Solange aber der Nachlass nicht geteilt ist und keine Auseinandersetzung stattfindet, haftet der Nachlass als solcher für die Erbschaftsteuer der am Erbfall Beteiligten (§ 20 Abs. 3 ErbStG). 

 

Der Nachlass dient quasi als Sicherheit, solange die Erbengemeinschaft nicht auseinandergesetzt ist oder sich die Erben nicht auf eine Auseinandersetzung einigen können. 

 

Ist eine Auseinandersetzung erfolgt, schuldet jeder Miterbe nur die auf ihn entfallende Erbschaftsteuer. Jeder Miterbe schuldet also nur die Erbschaftssteuer, die auf seinen Anteil am Nachlass entfällt. Er haftet nicht für die Erbschaftssteuer eines anderen Miterben. 

 

Achtung: Ist die Erbengemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt, haftet ein Miterbe auch für die Erbschaftsteuer der anderen Miterben. Die Miterben sind nämlich Gesamtschuldner, so dass das Finanzamt von jedem Miterben die gesamte Steuer verlangen kann. Es kann also vorkommen, dass sich das Finanzamt trotz ausreichendem Nachlass zunächst an die Erben selbst wendet.