Die Testierfreiheit bezeichnet das Recht des Erblassers, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen und selbst Verfügungen von Todes wegen über sein Vermögen zu treffen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz des Art. 14 Abs. 1 GG, wonach das Erbrecht grundrechtlich geschützt ist.
Danach ist der Erblasser befugt, die vom Gesetz vorgesehenen Personen von der Erbfolge auszuschließen und selbst Verfügungen von Todes wegen über sein Vermögen nach seinem Belieben zu treffen. Die Testierfreiheit wird durch das sogenannte Pflichtteilsrecht eingeschränkt. Die Testierfreiheit wird auch durch die Bindungswirkung eines früheren Testaments oder Erbvertrags eingeschränkt.