Voraussetzung für die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung ist, dass der Erblasser bei deren Errichtung den ernsthaften Willen und das Bewusstsein hat, ein Testament zu errichten und damit rechtlich bindende Anordnungen über sein Vermögen nach seinem Tode zu treffen.
Dies wird als Testierwillen bezeichnet. Grundsätzlich kann ein Testament auch auf einem Bierdeckel oder einem Zettel, sogar auf einer Papiervitrine oder an einer Wand errichtet werden. In diesen Fällen bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob der Erblasser hier wirklich ein Testament errichten wollte.