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Der Zugewinnausgleich findet statt, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und dieser endet. Die Zugewinngemeinschaft endet, wenn ein anderer Güterstand vereinbart wird, die Ehe geschieden wird oder durch den Tod eines Ehegatten endet.  

 

Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft sieht das Gesetz vor, dass das Vermögen, das die Ehegatten während der Ehe erwirtschaftet haben, zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten aufgeteilt wird.  

 

Dies geschieht beim Tod eines Ehegatten dadurch, dass der gesetzliche Erbteil von ¼ wegen des Güterstandes pauschal um ein weiteres ¼ erhöht wird. Die Erhöhung erfolgt unabhängig davon, ob Vermögen gebildet wurde.  

 

Im Falle der Scheidung und des Güterstandswechsels ergibt sich der Zugewinnausgleichsanspruch aus der Hälfte der Differenz des beiderseits gebildeten Vermögens.  

 

Dabei ist das sog. Anfangsvermögen und das sog. Endvermögen zu ermitteln. 

 

Beispiel: 

Anfangsvermögen bei Eheschließung 

Ehefrau: 200.000 €,  

Ehemann: 10.000 €. 

 

Endvermögen bei Tod des Ehemannes 

Ehefrau: 210.000 €, Ehemann: 100.000 € 

 

Zugewinn der Ehefrau: 10.000 €,  

Zugewinn des Ehemannes: 90.000 €. 

 

Die Differenz des Zugewinns (hier 80.000 €) wird hälftig ausgeglichen, d.h. die Zugewinnforderung der Ehefrau beträgt 40.000 €. Diese ist nach § 5 ErbStG steuerfrei. 

 

Endet die Ehe durch den Tod eines Ehegatten, erfolgt in der Regel ein pauschaler Zugewinnausgleich nach § 1371 BGB, wonach sich der gesetzliche Erbteil um ein Viertel erhöht.  

 

Der Ehegatte kann aber auch die sog. „taktische Ausschlagung“ wählen und die Erbschaft ausschlagen, den konkreten Zugewinn berechnen und daneben noch den Pflichtteil verlangen. Welche Variante für den Ehegatten günstiger ist, muss im Einzelfall geprüft werden. 

 

Beispiel für eine „taktische Ausschlagung“: 

Die Ehefrau erbt beim Tod des Mannes neben den gemeinsamen Kindern ½ von dessen Vermögen, also wertmäßig 50.000 €. Schlägt sie die Erbschaft aus (güterrechtliche Lösung), so erhält sie den „kleinen“ Pflichtteil, nämlich ½ von ¼ = 1/8 x 100.000 € = 12.500 € und den konkreten Zugewinnausgleich (s.o.) von 40.000 €, insgesamt also 52.500 €. Rein wertmäßig erhält sie also bei der „taktischen Ausschlagung“ 2.500 € mehr als bei Annahme der Erbschaft.