Die Eintragung der Erben des eingetragenen Eigentümers bleibt gebührenfrei, wenn der Antrag auf Umschreibung (bzw. der Erbauseinandersetzungsvertrag) innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall beim Grundbuchamt eingereicht wird.
Warum ist es notwendig, das Grundbuch zu berichtigen?
Das Eigentum an einem Grundstück geht im Erbfall automatisch auf die Erben über, ohne dass eine Erbschaftsannahme erklärt oder ein Erbschein beantragt werden muss. Das bedeutet, dass das Grundbuch mit dem Tod des Eigentümers unrichtig wird. Es muss daher berichtigt werden. Auch diese Pflicht ist in der Grundbuchordnung geregelt (§ 82 GBO).
Auch aus Sicht der Erben ist es geboten, die neuen Eigentumsverhältnisse im Grundbuch dokumentieren zu lassen. Zwar verliert man seine Eigentümerstellung nicht, wenn man keinen Antrag auf Grundbuchberichtigung stellt. Man hat aber erhebliche praktische Nachteile im Rechtsverkehr, wenn man nicht nachweisen kann, dass man der neue Eigentümer des geerbten Hauses, der Eigentumswohnung, des Baugrundstücks etc. ist.
Was ist bei einer Erbengemeinschaft zu beachten?
Wird eine Erbengemeinschaft Eigentümer eines Grundstücks, so kann jeder Miterbe einen Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs stellen. Grundsätzlich werden dann alle Mitglieder der Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen.
Soll nur einer der Miterben künftig Eigentümer des Grundstücks sein, bedarf es zunächst eines entsprechenden Rechtsgeschäfts, z.B. einer Erbteilsübertragung, einer Abschichtung oder einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Geschieht dies rechtzeitig, kann auch in diesen Fällen auf eine Grundbuchberichtigung zur zwischenzeitlichen Eintragung aller Erben verzichtet werden.
Wer kann eine Berichtigung beim Grundbuchamt beantragen?
Die Berichtigung des Grundbuchs im Erbfall erfolgt gemäß § 13 GBO auf Antrag.
Der Antrag kann von den folgenden Personen gestellt werden:
1. der Alleinerbe
2. ein oder mehrere Miterben einer Erbengemeinschaft
3. der Testamentsvollstrecker, wenn im Testament Testamentsvollstreckung angeordnet ist.
4. ein Bevollmächtigter, z.B. ein Rechtsanwalt, sofern eine entsprechende Vollmacht vorliegt.
Welche Informationen sind dem Antrag beizufügen?
Der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs wird regelmäßig auf einem amtlichen Vordruck gestellt. Dieser Vordruck wird von den Grundbuchämtern zur Verfügung gestellt. Der Antrag muss regelmäßig folgende Angaben enthalten:
- Name, Anschrift, Geburtsdatum und Telefonnummer des Antragstellers
- Grundbuch und Grundbuchblatt
- Antrag auf Eintragung der Erbfolge unter Angabe des Erblassers und des Todestages
- Verweis auf einen Erbschein oder ein notarielles Testament bzw. auf die Nachlassakte, in der sich diese Urkunden befinden
Der Antrag muss unterschrieben sein. Alle Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden (Kopien genügen nicht).
Die Grundbuchberechtigung ist grundsätzlich gebührenfrei!
Das Berichtigungsverfahren bleibt gebührenfrei, wenn der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall beim Grundbuchamt gestellt wird.
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