Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung bewirkt, dass die angefochtene Verfügung (Testament, Erbvertrag) als von Anfang an nichtig anzusehen ist.
Eine Anfechtung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Erblasser eine Erklärung in dieser Form überhaupt nicht abgeben wollte (z.B. wenn er sich verschrieben hat), wenn er sich über den Inhalt seiner Erklärung geirrt hat (wenn er die Tragweite seiner Erklärung nicht richtig erkannt hat) oder wenn er durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes (z.B. Heirat, Bedürftigkeit) zu seiner Verfügung bestimmt worden ist.
Anfechtungsberechtigt ist nur derjenige, der bei Wegfall der angefochtenen Verfügung unmittelbar begünstigt wäre. Für die Anfechtungserklärung sieht das Gesetz keine Form vor.
Das Nachlassgericht nimmt die Anfechtungserklärung lediglich entgegen. Über sie ist bei der Erteilung des Erbscheins zu entscheiden.
Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr. Sie beginnt nach dem Tod des Erblassers mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. 30 Jahre nach dem Erbfall ist die Anfechtung jedoch endgültig ausgeschlossen.
