Das Gesetz gewährt den Erben einen Auskunftsanspruch gegen die Besitzer von Nachlassgegenständen und die Hausgenossen des Erblassers.
Wer Nachlassgegenstände in Besitz hat, ist verpflichtet, den Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses und den Verbleib der Nachlassgegenstände zu erteilen.
Wer zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, ist verpflichtet, dem Erben auf Verlangen Auskunft über die von ihm geführten Erbschaftsangelegenheiten und über seine Kenntnis vom Verbleib der Erbschaftsgegenstände zu erteilen.
Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Auskunftsanspruch gegen den Erben. Er kann vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen.
Eine Auskunftspflicht besteht auch für den Vorerben gegenüber dem Nacherben. So kann der Nacherbe vom Vorerben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich beeinträchtigt.
