Befreiter Vorerbe 

Der befreite Vorerbe ist ein Vorerbe, der vom Erblasser von bestimmten gesetzlichen Beschränkungen und Verpflichtungen befreit worden ist.  

 

Befreit werden kann der Vorerbe u.a. von der Verfügungsbeschränkung über Grundstücke und Rechte an Grundstücken, von der Hinterlegung von Wertpapieren und der Anlage von Geld sowie von der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung mit der Folge, dass der Vorerbe dem Nacherben nur noch die noch vorhandenen Nachlassgegenstände herauszugeben hat.  

 

Nicht befreien kann der Erblasser den Vorerben unter anderem von der Unwirksamkeit unentgeltlicher Verfügungen, der Unwirksamkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Vorerben in den Nachlass und der Verpflichtung, die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung des Nachlasses zu tragen.  

 

Die Befreiung von allen gesetzlichen Beschränkungen und Beschwerungen gilt, als angeordnet, wenn der Erblasser dem Nacherben dasjenige zugewendet hat, was nach dem Eintritt des Nacherbfalls von der Erbschaft noch vorhanden ist.  

 

Dasselbe ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll.