Das „begünstigte Vermögen“ wird in § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG definiert. Bei dem begünstigten Vermögen handelt es sich (vereinfacht) um das „begünstigungsfähige Vermögen“ abzüglich des (schädlichen) (Netto-) Verwaltungsvermögens.
Das „begünstigte Vermögen“ wird in § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG definiert. Bei dem begünstigten Vermögen handelt es sich (vereinfacht) um das „begünstigungsfähige Vermögen“ abzüglich des (schädlichen) (Netto-) Verwaltungsvermögens.
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