Betriebsvermögen 

Neben dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und dem Grundvermögen bildet das Betriebsvermögen (§§ 95 bis 109, § 31 BewG) die dritte Vermögensart im Sinne des § 18 BewG. Zum Betriebsvermögen gehören alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 EStG, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören (§ 95 Abs. 1 BewG). Dies gilt jedoch unter dem Vorbehalt, dass das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in Verbindung mit dem BewG nicht ausdrücklich etwas anderes vorschreibt oder zulässt. 

 

Sinn und Zweck der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Verschonung von Betriebsvermögen ist es, dem Übernehmer die Fortführung des Unternehmens ohne zusätzliche steuerliche Belastung zu ermöglichen. Die komplexen Regelungen des § 13b ErbStG sollen dabei sicherstellen, dass Betriebsvermögen nur dann der Erbschaftsteuer unterliegen, wenn es überwiegend aus Wirtschaftsgütern besteht, die für die eigentliche betriebliche Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind.