Bruttogrundfläche 

Im Rahmen der Bewertung eines bebauten Grundstücks im Sachwertverfahren wird die Brutto-Grundfläche des Gebäudes mit den Regelherstellungskosten und dem Baupreisindex multipliziert, um die durchschnittlichen Herstellungskosten des Gebäudes zu erhalten. 

Der Begriff der Brutto-Grundfläche ist in Anlage 24 Teil I. zum BewG definiert. 

 

Hier sind die wichtigsten Informationen zusammengefasst: 

 

  • Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen (Geschosse) eines Gebäudes einschließlich deren konstruktive Umschließungen (Wände). 

 

  • Hierzu gehören auch Keller- und nutzbare Dachgeschossebenen! Dachgeschosse werden als nutzbar behandelt, wenn sie begehbar sind und ihre lichte Höhe größer als 1,25m ist. Sie müssen nicht ausgebaut sein. 

 

  • In die Ermittlung der Brutto-Grundfläche sind einzubeziehen: 

 

  • überdeckte und allseitig in voller Höhe umschlossene Geschossflächen (z.B. Kellergeschoss, Erdgeschoss, Obergeschoss, ausgebautes Dachgeschoss) 
  • überdeckte, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossene Geschossflächen, z.B. Loggia, Terrasse (soweit durch Geschossdecke überdeckt, nicht durch Dachüberstand) 

 

  • NICHT in die Ermittlung der Brutto-Grundfläche einzubeziehen sind: 

 

  • nicht überdeckte Geschossflächen (z.B. nicht überdachte Terrasse) 
  • nur durch Dachüberstand überdachte Terrassen etc. 
  • Balkone (auch wenn sie überdeckt sind) 
  • Kriechkeller, Kellerschächte, Zwischendecken, Wartungsstege in abgehängten Decken, nicht nutzbare Dachflächen, Außentreppen 

 

  • Ermittlung der Brutto-Grundfläche: 

Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche (Summe aus Netto-Grundfläche und Konstruktions-Grundfläche) sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung (z. B. Putz, Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen) in Höhe der Boden- bzw. Deckenbelagsoberkanten anzusetzen. Die Berechnung erfolgt getrennt nach Grundrissebenen; schräg liegende Flächen sind aus ihrer vertikalen Projektion zu ermitteln.