Dreimonatseinrede

Die Dreimonatseinrede berechtigt den Erben, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf von drei Monaten nach Annahme der Erbschaft oder Bestellung eines Nachlasspflegers zu verweigern.  

 

Innerhalb von drei Monaten kann sich der Erbe also einen Überblick über den Nachlass verschaffen, ohne die Verbindlichkeiten begleichen zu müssen. Ansprüche gegen den Nachlass können in dieser Zeit zwar gerichtlich geltend gemacht, aber nicht vollstreckt werden.  

 

Die Dreimonatsfrist beginnt mit der Annahme der Erbschaft, also spätestens mit dem Ablauf des Rechts zur Ausschlagung.