Ehegatte 

  • Güterstand 

Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben, z.B. Gütertrennung oder Gütergemeinschaft.  

 

Hat sich das Vermögen der Ehegatten während der Ehe unterschiedlich entwickelt, steht dem schlechter gestellten Ehegatten bei Beendigung des Güterstandes, z.B. durch Scheidung oder Tod, ein Ausgleichsanspruch zu.  

 

Dieser wird Zugewinnausgleich genannt.  

 

Zivilrechtlich erfolgt dieser Ausgleich beim Tod eines Ehegatten dadurch, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um 1/4 des Nachlasses erhöht. Steuerrechtlich kann für die Berechnung des Zugewinnausgleichs jedoch nicht einfach 1/4 des Nachlasses zugrunde gelegt werden. Vielmehr muss die Zugewinnausgleichsforderung genau berechnet werden.  

 

Auch wenn dies für den überlebenden Ehegatten mit einigem Aufwand verbunden sein kann, da das Finanzamt zur Berechnung dieser Ausgleichsforderung genaue Angaben über das von jedem Ehegatten in die Ehe eingebrachte (Anfangs-) Vermögen gemacht hat, ist dies für den überlebenden Ehegatten äußerst lohnend, denn: Ein Betrag in Höhe dieser „fiktiven“ Ausgleichsforderung ist neben dem persönlichen Freibetrag des Ehegatten und einem etwaigen besonderen Versorgungsfreibetrag steuerfrei 

 

Dies ist für den überlebenden Ehegatten vor allem dann vorteilhaft, wenn sich das  

Vermögen der Ehegatten während der Ehe so unterschiedlich entwickelt hat, dass dem überlebenden Ehegatten ein höherer Zugewinnausgleichsanspruch zusteht. 

 

 

Ehegatten können seit dem 01.01.2009 einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 500.000 Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass für die Berechnung der Erbschaftsteuer vom Gesamtwert des Nachlasses ein Freibetrag in vorgenannter Höhe abzuziehen ist.  

 

Siehe auch Freibeträge

  • Steuerklasse 

 

Für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist entscheidend, in welche Steuerklasse der Erwerber einzuordnen ist.  

 

Ehegatten fallen in die günstigste Steuerklasse I 

 

Einen Überblick über die Steuerklassen und welche Erwerber in welche Steuerklasse fallen, entnehmen Sie bitte dem Abschnitt: Steuerklassen

 

  • Steuersätze 

 

Die zu zahlende Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer wird nach bestimmten, progressiv gestaffelten gestaffelten Steuersätzen erhoben, die Sie in einer Übersicht unter finden: Steuersätze (Steuertabelle) finden.  

 

  • Versorgungfreibetrag 

 

Ehegatten erhalten neben dem persönlichen Freibetrag beim Erwerb von Todes wegen, d.h. durch Erbschaft, nicht aber durch Schenkung, zusätzliche Versorgungsfreibeträge. von Todes wegen, nicht aber bei Schenkungen, zusätzliche Versorgungsfreibeträge die die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer mindern. 

 

Dieser Versorgungsfreibetrag beträgt für Ehegatten: 256.000 Euro.  

 

Zu beachten ist jedoch, dass dieser dem Ehegatten nicht (immer) in voller Höhe zusteht.  

 

Erhält der Ehegatte aus Anlass des Todes des Erblassers „erbschaftsteuerfreie Hinterbliebenenbezüge“ (z.B. Hinterbliebenenrenten, Versorgungsbezüge, berufsständische Versicherungen), wird die Rente um den „Kapitalwert“ dieser Bezüge gekürzt. 

 

  • Zugewinnausgleich 

 

Siehe Zugewinnausgleich