Die Erbengemeinschaft ist die von Gesetzes wegen bestehende Gemeinschaft mehrerer Erben, die den Nachlass gemeinsam verwaltet und nach Begleichung aller Nachlassverbindlichkeiten unter den Miterben aufteilt. Die Erbengemeinschaft entsteht kraft Gesetzes, wenn die Erbschaft mehreren Erben anfällt.
Dabei ist es unerheblich, ob der Erwerb auf gesetzlicher Erbfolge oder auf einem Testament oder Erbvertrag beruht. Mitglieder der Erbengemeinschaft sind daher als Miterben entweder die gesetzlichen Erben oder die durch Verfügung von Todes wegen berufenen Erben. Stirbt ein Miterbe nach dem Entstehen der Erbengemeinschaft, so tritt sein Erbe hinsichtlich seines Anteils an seine Stelle.
Die Erbengemeinschaft ist eine so genannte Gesamthandsgemeinschaft. Der Nachlass geht als Ganzes ungeteilt auf die Miterben über; er wird gemeinschaftliches Vermögen der Miterben. Es ist als Sondervermögen vom Privatvermögen der einzelnen Miterben getrennt.
Dies gilt entsprechend für die Nachlassverbindlichkeiten. Jeder Miterbe hat den Anteil am Nachlass, der sich aus der gesetzlichen Erbfolge oder der letztwilligen Verfügung ergibt. Dem Miterben einer Erbengemeinschaft steht jedoch kein bestimmter Bruchteil zu; vielmehr gehören alle Nachlassgegenstände den Miterben gemeinschaftlich. Der einzelne Miterbe hat also kein Teilrecht an einem Nachlassgegenstand.
Alle Miterben zusammen bilden eine Gesamthandsgemeinschaft, jeder ist also Eigentümer, aber nur gemeinsam mit den anderen. Deshalb kann ein Miterbe auch nicht allein über einzelne Nachlassgegenstände oder seinen Anteil daran verfügen.
Beispiel:
Eine Erbengemeinschaft besteht aus vier Miterben, die jeweils zu einem Viertel am Nachlass beteiligt sind. Besteht der Nachlass aus vier Grundstücken, so steht nicht jedem Miterben ein Grundstück zu; vielmehr können die Miterben über jedes Grundstück des Nachlasses nur gemeinschaftlich, also zur gesamten Hand, verfügen.