Als Erbenhaftung bezeichnet man die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten (Erbfallschulden, Erblasserschulden). Der Erbe erwirbt nicht nur das Nachlassvermögen, sondern haftet grundsätzlich auch unbeschränkt für die Schulden des Erblassers und für die durch den Erbfall begründeten Verbindlichkeiten.
Für diese sogenannten Nachlassverbindlichkeiten haftet der Erbe kraft Gesetzes mit seinem gesamten Vermögen, das sich nach dem Erbfall aus seinem Privatvermögen und dem durch den Erbfall erworbenen Nachlass zusammensetzt.
Die Nachlassgläubiger können sich also mit ihren Forderungen sowohl an das Privatvermögen des Erben als auch an das Aktivvermögen des Nachlasses halten.
Das Gesetz räumt dem Erben jedoch die Möglichkeit ein, seine Haftung unter bestimmten Voraussetzungen und durch bestimmte Maßnahmen zu beschränken. In diesem Fall wird der Nachlass vom Privatvermögen des Erben getrennt. Er haftet dann für Nachlassverbindlichkeiten nicht mehr mit seinem Privatvermögen.
Der Nachlassgläubiger kann sich vielmehr nur an den Nachlass halten und nicht mehr auf das Privatvermögen des Erben zugreifen. Geeignete Maßnahmen sind die Nachlassverwaltung und die Nachlassinsolvenz.