Der Erbschein ist das vom Nachlassgericht ausgestellte amtliche Zeugnis über das Erbrecht des Erben und, wenn der Erbe nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Höhe des Erbteils.
Wer Erbe ist, muss dies im Rechtsverkehr häufig gegenüber Behörden, Ämtern, Banken etc. nachweisen. Dazu bedient er sich in der Regel eines Erbscheins. Der Erbschein ist eine Urkunde des Nachlassgerichts, aus der die Person des Erblassers und des oder der Erben, die Höhe des Erbteils sowie gegebenenfalls Beschränkungen des Erbrechts (z.B. durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers) hervorgehen.
Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis über das Erbrecht einer oder mehrerer Personen. Er dient als Legitimation für die Erbfolge. Er erspart Dritten die eigene Prüfung der Erbfolge. Die Angabe des Erbrechts im Erbschein gilt als richtig. Zuständig für die Erteilung des Erbscheins ist das Nachlassgericht (Amtsgericht), in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.
Es besteht die gesetzliche Vermutung, dass der im Erbschein als Erbe bezeichneten Person das angegebene Erbrecht in der angegebenen Höhe auch tatsächlich zusteht und dass andere als die angegebenen Beschränkungen nicht bestehen.
Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, aber bis zum Beweis des Gegenteils gilt der Erbschein als Beweis für das Erbrecht und die Höhe des ausgewiesenen Erbteils.
Erwirbt jemand von dem im Erbschein als Erben Ausgewiesenen durch Rechtsgeschäft einen zum Nachlass gehörenden Gegenstand oder ein Recht an einem solchen Gegenstand (z. B. eine Grundschuld) oder wird ihm eine Schuld erlassen, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins als richtig. Der Erwerber ist also bei seinem Erwerb geschützt.
Es ist nicht erforderlich, dass der Erbschein dem Erwerber vorgelegt wird; er muss ihn auch nicht kennen. Es genügt, dass der Erbschein überhaupt erteilt worden ist.
