Erbverzicht ist der Vertrag mit dem Erblasser, durch den die gesetzlichen Erben auf ihr Erbrecht verzichten.
Der Vertrag muss notariell beurkundet werden.
Durch den Erbverzicht wird der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, als ob er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr am Leben wäre.
Der Erbverzicht erstreckt sich im Zweifel auch auf den Pflichtteil. Es ist aber auch möglich, nur auf das gesetzliche Erbrecht, nicht aber auf den Pflichtteil zu verzichten. In diesem Fall gehört der Verzichtende nicht zu den gesetzlichen Erben, kann aber den gesetzlichen Pflichtteil verlangen.
Der Erbverzicht gilt auch für die Abkömmlinge des Verzichtenden, sofern nichts anderes bestimmt ist. Grundsätzlich scheidet also der gesamte Stamm des Verzichtenden aus der gesetzlichen Erbfolge aus.