Ersatzerbe ist der Erbe, der vom Erblasser für den Fall bestimmt ist, dass der zunächst berufene Erbe vor oder nach dem Erbfall wegfällt. Der Ersatzerbe wird Erbe, wenn der zunächst eingesetzte Erbe vor oder nach dem Erbfall wegfällt (z.B. durch Ausschlagung oder Anfechtung).
Beispiel:
A hat in seinem Testament B zum Alleinerben eingesetzt. Als Ersatzerben für B hat er C eingesetzt. Stirbt B vor dem Erbfall oder schlägt er die Erbschaft aus, wird C als eingesetzter Ersatzerbe Alleinerbe.
Der Ersatzerbe hat erst dann Rechte und Pflichten, wenn der Erbfall eingetreten ist und der zunächst berufene Erbe weggefallen ist. Vor dem Erbfall, aber auch nach dem Erbfall und vor dem Erbfall des zunächst berufenen Erben, erwirbt der Ersatzerbe keine Rechte.