EU-Erbrechtsverordnung 

Jedes Land der EU hat sein eigenes Erbrecht. Rechtsinstitute, die in Deutschland üblich sind, wie zum Beispiel das Berliner Testament, sind in anderen EU-Ländern unbekannt oder sogar verboten. Die EU-Erbrechtsverordnung, die am 17.08.2015 in Kraft getreten ist, soll die Abwicklung von Erbfällen mit internationalem Bezug erleichtern. 

 

Die EU-Verordnung stellt klar, welches nationale Erbrecht anzuwenden ist, nämlich das Erbrecht des Landes, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dabei kommt es nicht unbedingt auf den letzten gemeldeten Wohnsitz an. Vielmehr kommt es auf eine besonders enge und feste Verbindung zu einer bestimmten Rechtsordnung an. Eine völlig freie Rechtswahl ist nicht möglich. Deutsche können lediglich zwischen dem deutschen Erbrecht und dem Erbrecht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts wählen. 

 

Auch der Nachweis des Erbrechts wird erleichtert. Das neu geschaffene Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) gilt nun europaweit einheitlich und ist damit für die mit der Nachlassabwicklung befassten Personen und Behörden im jeweiligen EU-Land leichter verständlich und handhabbar. 

 

Deutsche, deren Lebensumstände durch Auslandsaufenthalte geprägt sind, und Bürgerinnen und Bürger, die ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland gefunden haben, sollten prüfen, welche EU-Erbrechtsregelungen ihre Vorstellungen bei der Gestaltung der Erbfolge am besten unterstützen.