Frankreich erhebt eine Erbschaft- und Schenkungsteuer. Unbeschränkt steuerpflichtig sind Erblasser oder Schenker, die ihren steuerlichen Wohnsitz in Frankreich haben, sowie Erwerber, die während eines Zeitraums von sechs Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre ihren steuerlichen Hauptwohnsitz in Frankreich hatten. Die beschränkte Steuerpflicht gilt für in Frankreich belegenes Vermögen, insbesondere für Immobilien und bestimmte Unternehmensbeteiligungen sowie für Guthaben bei französischen Banken.
Eine ausländische Erbschaft- oder Schenkungsteuer ist anrechenbar, soweit sie auf im Ausland belegenes bewegliches oder unbewegliches Vermögen entfällt.
Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland ist am 3.4.2009 in Kraft getreten.
Die Bewertung erfolgt mit dem gemeinen Wert, wobei ein Freibetrag von 20 % für selbstgenutztes Wohneigentum sowie Freibeträge für Lebensversicherungen und Betriebsübertragungen gewährt werden.
Der Erwerb von Todes wegen ist zwischen Ehegatten und Lebenspartnern steuerfrei.
Bis 2012 wurden die Freibeträge jährlich indexiert. Jetzt betragen sie:
Ehegatten und Lebenspartner bei Schenkung | 80.724 Euro |
Eltern und Kinder | 100.000 Euro |
Geschwister | 15.932 Euro |
Geschwisterkinder (Neffen und Nichten) | 7.967 Euro |
Enkel bei Schenkungen | 31.865 Euro |
Urenkel bei Schenkungen | 5.310 Euro |
sonstige Erwerber (nur beim Erwerb von Todes wegen) | 1.594 Euro |
Behinderte Erwerber erhalten zusätzlich einen Freibetrag von 159.325 Euro. Darüber hinaus gibt es einen allgemeinen Nachlassfreibetrag von 50.000 Euro, der nach Erbquoten auf die Erwerber aufgeteilt wird.
Verwandte 3. und 4. Grades in der Seitenlinie unterliegen einem Steuersatz von 55 %, andere, noch entferntere oder nicht verwandte Erwerber einem Steuersatz von 60 %.
Darüber hinaus werden die Erwerber je nach Verwandtschaftsgrad wie folgt in drei Steuerklassen eingeteilt:
Steuersätze in %
(hier progressiver Teilmengentarif) |
|||
Steuerpflichtige Erwerbsteile in Euro | Verwandte in gerader Linie
(I) |
Ehegatten und Partner (PACS) unter Lebenden
(II) |
Verwandte 2. Grades
(III) |
bis 8.072 | 5 | 5 | 35 |
> 8.072–12.109 | 10 | 10 | 35 |
> 12.109–15.932 | 15 | 10 | 35 |
> 15.932–24.430 | 20 | 15 | 35 |
> 24.430–31.865 | 20 | 15 | 45 |
> 31.865–552.324 | 20 | 20 | 45 |
> 552.324–902.838 | 30 | 30 | 45 |
> 902.838–1.805.677 | 40 | 40 | 45 |
> 1.805.677 | 45 | 45 | 45 |