Frankreich 

Frankreich erhebt eine Erbschaft- und Schenkungsteuer. Unbeschränkt steuerpflichtig sind Erblasser oder Schenker, die ihren steuerlichen Wohnsitz in Frankreich haben, sowie Erwerber, die während eines Zeitraums von sechs Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre ihren steuerlichen Hauptwohnsitz in Frankreich hatten. Die beschränkte Steuerpflicht gilt für in Frankreich belegenes Vermögen, insbesondere für Immobilien und bestimmte Unternehmensbeteiligungen sowie für Guthaben bei französischen Banken. 

 

Eine ausländische Erbschaft- oder Schenkungsteuer ist anrechenbar, soweit sie auf im Ausland belegenes bewegliches oder unbewegliches Vermögen entfällt.  

 

Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland ist am 3.4.2009 in Kraft getreten. 

 

Die Bewertung erfolgt mit dem gemeinen Wert, wobei ein Freibetrag von 20 % für selbstgenutztes Wohneigentum sowie Freibeträge für Lebensversicherungen und Betriebsübertragungen gewährt werden. 

 

Der Erwerb von Todes wegen ist zwischen Ehegatten und Lebenspartnern steuerfrei. 

 

Bis 2012 wurden die Freibeträge jährlich indexiert. Jetzt betragen sie: 

 

Ehegatten und Lebenspartner bei Schenkung  80.724 Euro 
Eltern und Kinder  100.000 Euro 
Geschwister  15.932 Euro 
Geschwisterkinder (Neffen und Nichten)  7.967 Euro 
Enkel bei Schenkungen  31.865 Euro 
Urenkel bei Schenkungen  5.310 Euro 
sonstige Erwerber (nur beim Erwerb von Todes wegen)  1.594 Euro 

 

Behinderte Erwerber erhalten zusätzlich einen Freibetrag von 159.325 Euro. Darüber hinaus gibt es einen allgemeinen Nachlassfreibetrag von 50.000 Euro, der nach Erbquoten auf die Erwerber aufgeteilt wird. 

 

Verwandte 3. und 4. Grades in der Seitenlinie unterliegen einem Steuersatz von 55 %, andere, noch entferntere oder nicht verwandte Erwerber einem Steuersatz von 60 %. 

 

Darüber hinaus werden die Erwerber je nach Verwandtschaftsgrad wie folgt in drei Steuerklassen eingeteilt: 

 

  Steuersätze in % 

(hier progressiver Teilmengentarif) 

Steuerpflichtige Erwerbsteile in Euro  Verwandte in gerader Linie  

 

 

(I) 

Ehegatten und Partner (PACS) unter Lebenden  

 

(II) 

Verwandte 2. Grades  

 

 

(III) 

bis 8.072  5  5  35 
> 8.072–12.109  10  10  35 
> 12.109–15.932  15  10  35 
> 15.932–24.430  20  15  35 
> 24.430–31.865  20  15  45 
> 31.865–552.324  20  20  45 
> 552.324–902.838  30  30  45 
> 902.838–1.805.677  40  40  45 
> 1.805.677  45  45  45