Freibeträge  

Schenkung- und Erbschaftsteuer werden nur erhoben, wenn der steuerliche Wert des Erwerbs bestimmte Freibeträge übersteigt. Daneben gibt es für bestimmte Gegenstände Freibeträge.  

 

  • Familienheim  

 

Das selbst bewohnte Haus oder die Eigentumswohnung ist häufig ein zentraler Bestandteil des Familienvermögens. Der Gesetzgeber hat die Vererbung des Familienheims steuerfrei gestellt – allerdings nur für bestimmte Erben und unter bestimmten Voraussetzungen. 

 

In den Genuss der steuerfreien Erbschaft des Familienheims kommen nur Ehegatten und Kinder. Von diesen Erben verlangt das Erbschaftsteuergesetz jedoch, dass sie die Wohnung unverzüglich die Selbstnutzung der Wohnung aufnehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat der Erbe grundsätzlich 6 Monate Zeit, die Selbstnutzung des Familienheims aufzunehmen. In Ausnahmefällen kann dieser Zeitraum auch länger sein, wenn Gründe vorliegen, die nicht in der Hand des Erben liegen – zum Beispiel eine verschleppte Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft.  

 

Während die Steuerbefreiung bei erbenden Ehegatten für Familienheime in unbegrenzter Größe gewährt wird, gilt für erbenden Kindern eine Höchtgrenze bei der Wohnfläche von 200 qm. 

 

  • für Hausrat 

 

Freibeträge gibt es auch für Schenkungen von Hausrat. Ehegatten, Kinder oder Lebenspartner können Hausrat bis zu einem Wert von 41.000 EUR steuerfrei erwerben. Hausrat ist ein Oberbegriff für eine Vielzahl von beweglichen Gegenständen, die der privaten Haushalts- und Lebensführung dienen. Dazu gehört die gesamte Wohnungseinrichtung wie Möbel, Bilder, Bücher, Elektrogeräte, Geschirr, Sportgeräte, Gartengeräte oder Werkzeuge, aber auch persönliche Gegenstände wie Wäsche, Kleidung oder Musikinstrumente. Nicht zum Hausrat gehören Fahrzeuge aller Art. 

 

  • für sonstige bewegliche Gegenstände 

 

Für sonstige bewegliche körperliche Gegenstände beträgt der Freibetrag 12.000 EUR. Dazu zählen insbesondere Schmuck, Kunstgegenstände (die nicht zum Hausrat gehören) und Freizeitgegenstände wie Rennrad, Motorboot oder Reitpferd. 

 

Andere Erwerber, also auch Enkel, Schwiegerkinder etc. können Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände bis zu einem Wert von 12.000 EUR steuerfrei erwerben. 

 

  • persönliche 

 

Die gesetzlich festgelegten Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Erben oder Beschenkten zum Erblasser oder Schenker. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben einen Freibetrag von 500.000 Euro, eheliche und nichteheliche Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder sowie Kinder von bereits verstorbenen Kindern 400.000 Euro, Enkelkinder 200.000 Euro und weitere Abkömmlinge 100.000 Euro. Personen der Steuerklasse II haben einen Freibetrag von 20.000 Euro. 

 

Beispiel:  

 

Erbt der Ehegatte ein Vermögen von 400.000 Euro, kann er das Finanzamt umgehen, ohne einen Euro zu zahlen. Sein persönlicher Freibetrag beträgt 500.000 Euro.  

 

Der langjährige Lebensgefährte hat dagegen nur einen Freibetrag von 20.000 Euro. Auf den übersteigenden Betrag muss er Erbschaftsteuer zahlen.  

 

Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb der letzten zehn Jahre werden zusammengerechnet.  

 

Die persönlichen Freibeträge können also alle zehn Jahre für Schenkungen von derselben Person erneut in Anspruch genommen werden. 

 

Verhältnis zum Erblasser  Steuerklasse  Freibetrag   Steuersatz  
Ehegatte  I  500.000 Euro   7-30 %  
Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder  I  400.000 Euro  7-30 % 
Enkelkinder  I  200.000 Euro  7-30 % 
Eltern  I  100.000 Euro  15-43 % 
Geschwister, Neffen/Nichten  II  20.000 Euro  15-43 % 
Schwiegerkinder  II  20.000 Euro  15-43 % 
Lebensgefährten  III  20.000 Euro  30-50 % 
Sonstige  III  20.000 Euro  30-50 % 

 

 

  • Versorgungsfreibeträge 

 

Neben den allgemeinen Freibeträgen gibt es besondere Versorgungsfreibeträge für den überlebenden Ehegatten und die Kinder des Erblassers. 

 

Ehegatten und Kinder erhalten im Erbfall (nicht bei Schenkungen) noch besondere Versorgungsfreibeträge nach § 17 ErbStG, die jedoch um den Kapitalwert der nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Versorgungsfreibeträge zu kürzen sind. Dazu gehören Zahlungen aus der gesetzlichen Rente, Beamtenpensionen, Pensionskassen oder auch Betriebsrenten – also die üblichen Altersversorgungen. 

 

Verwandtschaftsgrad  Freibetrag 
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner  256.000 EUR 
Kinder im Alter bis zu 5 Jahren  52.000 EUR 
Kinder im Alter 6 – 10 Jahre  41.000 EUR 
Kinder im Alter 11 – 15 Jahre  30.700 EUR 
Kinder im Alter 16 – 20 Jahre  20.500 EUR 
Kinder im Alter21 – 27 Jahre  10.300 EUR