Gesetzliche Erben 

Gesetzliche Erben sind die vom Gesetz unmittelbar bestimmten Erben. Die gesetzliche Erbfolge kann aus verschiedenen Gründen eintreten. Sie tritt insbesondere ein, wenn der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) errichtet hat, wenn eine getroffene Erbeinsetzung unwirksam ist (z. B. weil das errichtete Testament wegen Formmangels nichtig ist), wenn die vom Erblasser errichtete Verfügung von Todes wegen nur einen Teil seines Nachlasses erfasst, wenn der durch Verfügung von Todes wegen eingesetzte Erbe die Erbschaft ausschlägt oder wenn die Erbeinsetzung erfolgreich angefochten wurde.  

 

Liegen diese Voraussetzungen nur für einen Teil des Nachlasses vor, so ist die gesetzliche Erbfolge auf diesen Teil beschränkt. 

 

Hat der Erblasser weder ein Testament errichtet noch einen Erbvertrag abgeschlossen, geht das Gesetz davon aus, dass er sein Vermögen auf seine nächsten Verwandten und gegebenenfalls auf seinen Ehegatten übertragen will.  

 

Das Gesetz teilt die Verwandten des Erblassers in fünf Ordnungen ein, um die Reihenfolge zu bestimmen, in der sie in der Erbfolge berücksichtigt werden. Für die Frage, zu welcher Ordnung ein Verwandter gehört, ist der Verwandtschaftsgrad maßgebend.  

 

Das Gesetz bestimmt als Erben der ersten Ordnung die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel), als Erben der zweiten Ordnung die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen, Nichten), zu Erben der dritten Ordnung die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel, Tante, Cousin, Cousine), zu Erben der vierten Ordnung die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge und zu Erben der fünften Ordnung die Ururgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Neben den Verwandten des Erblassers ist auch der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe.